Satzung des Jacks Poker Club
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Inhaltsverzeichnis
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Grundsätze
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Ehrungen
§ 6 Beiträge und Gebühren
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Haftung
§ 9 Cluborgane
§ 10 Mitgliedervollversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Auflösung des Club
§ 14 Inkraftsetzung des Club
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Club führt die Bezeichnung "Jacks Poker Club"
2. Der Club hat seinen Sitz in Berlin und ist nicht in das Vereinsregister des Amtsgericht Berlin - Charlottenburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Grundsätze
1. Der o.g. Club mit Sitz in Berlin verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Club ist die Bekanntmachung, Förderung und Pflege des schon jahrzente alten Kartenspiel - Pokern als Strategie - und Gesellschaftsspiel und eine denksportliche Disziplin, die ohne Geldeinsatz in besonderem Masse geeignet ist, der strategisch - geistigen und charakterlichen Erziehung dienen. Der Club setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, einer sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu dienen.
2. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er das Pokerspiel ohne Geldeinsatz, insbesondere durch Clubinterne monatliche Qualifikationsspiele, nach dem Tannenbaumprinzip organisierte Head´s up Forderungsspiele, Pokerschulungen, denksportliche Wettbewerbe mit anderen Pokervereinen, Teilnahme an Turnieren verschiedener Veranstalter, Organisation und Veranstalten von eigenen Pokerturnieren.
3. Der Clubist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Club werden nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Club.
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§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird mit einer Beitrittserklärung durch die Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages beim Clubvorstand erworben.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und der Kassenwart.Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet,dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Clubsatzung einschliesslich erlassener Ordnung.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde.
3. Die Mitglieddauer beträgt ein Geschäftsjahr.
Die Mindestdauer beträgt zwölf Monate.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
1.1. durch Tod
1.2. durch freiwilligen Austritt
1.3. durch Streichung aus der Mitgliederliste
1.4. durch Ausschluss aus dem Club
2. Der freiwillige Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form spätestens am 30.11.des Jahres beim Clubdes Vereins eingegangen sein. Bei Mitgliedern,die mit einem Clubamt betraut sind, erlöscht beim Austritt ihr Amt.Sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und alle Clubunterlagen und das Clubeigentum zurückzugeben.
3. Die Streichung bzw. Kündigung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied nach dreimaliger schriftlicher Mahnung immer noch mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.Zudem wird der komplette restliche Jahresbeitrag sofort fällig.
4. Ein Mitglied, das fortgesetzt und nachhaltig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstösst, Anorderungen der Cluborgane missachtet oder die Grundsätze sportlichen und ehrenhaften Verhaltens verletzt und dadurch dem Interesse und Ansehen des Club schadet, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Clubausgeschlossen werden.Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zweiWochen nach Zugang schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen.Über den Einspruch entscheidet eine unverzüglich einberufene ausserordentliche Mitgliederversammlung entgültig. Beim Fortbestehen des Ausschlusses greift zudem die sofortige Bezahlung des Jahresbeitrages.
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§ 5. Ehrungen
1. Der Club ehrt Mitglieder für aussergewöhnliche Leistungen, für Verdienste um den Club, für regelmässige Teilnahme und für langjährige Mitgliedschaft.
2. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die sich um den Club und dessen Förderung besonders verdient gemacht haben.
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§ 6 Beiträge und Gebühren
1. Alle Clubmitglieder sind beitragspflichtig. Der Mitgliedsbeitrag beträgt Jährlich 50 € und ist für 1 Jahr im vorraus zu bezahlen oder monatlich 6 Euro.
2. Die § 5.2. genannten Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.Für Beiträge, die Angemahnt werden müssen, wird eine Mahngebührin Höhe von 4,00 € erhoben.
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§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder im Sinne § 3.1. sind berechtigt, an der Willensbildung und den Abstimmungen im Club teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein persöliches, auf dritte nicht übertragbares Stimmrecht.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Club interessen zu fördern und die Ziele des Club zu unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen,was dem Ansehen und dem Zweck des Club entgegensteht.
3. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
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§ 8 Haftung
Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.
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§ 9 Club organe
1. Der Vorstand
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§ 10 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist zuständig für:
- Satzungsänderungen
- die Verleihung von Ehrungen bzw. der Ehrenmitgliedschaft
- die Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten
- die Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
- die Entlastung des Vorstandes
- Änderungen des Vereinszweckes
- Auflösung des Club
2.1. Jeweils in den letzten drei Monaten des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.
2.2. Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Aushang in den Club räumen bzw. durch anschreiben der Mitglieder.
2.3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge,die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrisst eingetreten sind.
2.4. Die Wahlen werden geheim durchgeführt.
2.5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden ist.
2.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder Beschlussfähig.
2.7. Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
2.8. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2.9. Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen weder als - Ja - noch als -Nein - Stimme gezählt.
3. Zur Auflösung des Club oder zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von Dreiviertel der erschienenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
4.1. Der Club Vorsitzende kann ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Club erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Clubmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
4.2. Eine so beantragte ausserordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen werden.
4.3. Tagesordungspunkte einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt und in der Einberufung genannt sind.
4.4. Für Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.
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§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorstzenden
Ihnen obliegt die Leitung des Club . Er ist für alle Aufgaben zuständig,die nicht durch Satzung oder eine Geschäftsordnung zugewiesen worden ist.
2. Gesetzliche Vertreter des Club im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende.
3. Der erste Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Club arbeit.
4. Der Kassenwart wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist.
5. Scheidet der Kassenwart während eines Geschäftsjahres aus, so wird für das ausgeschiedene Mitglied ein Vertreter vom Vorstand an dessen Stelle berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Club ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 12 Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung ist für die Dauer von zwei Jahren ein Kassenprüfer zu wählen. Er muss Clubmitglied sein.Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2. Der Kassenprüfer ist für die Prüfung der Clubkasse zuständig. Sie ist sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Über Beanstandungen muss der Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
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§ 13 Auflösung des Club
1. Die Auflösung des Club obligt dem Vorstand.
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§ 14 Inkraftsetzung des Club
Diese Satzung wurde mit ihren eingearbeiteten Veränderungen am 01.01.2013, von einer ordentlichen Mitgliedervollvesammlung beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft.